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Geschrieben von: Gast am: 05.07.15, 14:05:41
Zitat:
§20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Aus: Rechtsgrundlagen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag; S.311; 2013; Der Bundeswahlleiter