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Thema: Gericht: Schulteilnahme nur bei möglicher nonverbaler Kommunikation (http://autismus-ra.unen.de/topic.php?id=6543)


Geschrieben von: 55555 am: 26.04.14, 10:12:36
Erstaunliche Erkenntnisse:
Zitat:
Dem Grundrecht auf Religionsfreiheit stehe das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen entgegen, das ebenfalls Verfassungsrang genieße. Im konkreten Fall verhindere der Gesichtsschleier eine offene Kommunikation, die nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern auch auf nonverbalen Elementen wie Mimik, Gestik und der übrigen Körpersprache beruht, befanden die Richter.

Im Fall der Schülerin behindere ihr religiös motiviertes Verhalten den Staat in seinem Bildungsauftrag und im Bildungsziel der offenen Kommunikation zwischen Schülern und Lehrern. Können sich Lehrer und Schüler nicht ins Gesicht sehen, sieht der VGH die "offene Kommunikation als schulisches Funktionserfordernis gestört". Daher bestehe kein Anspruch, in die Schule aufgenommen und mit einem Gesichtsschleier am Unterricht teilnehmen zu können.

(Az.: 7 CS 13.2592)

Quelle


Geschrieben von: Bicycle am: 26.04.14, 17:35:58
Das Gesetz scheint veraltet und müsste mal überholt werden.
Was ist mit blinden Lehrkräften? Sie hören die Schüler, sehen aber nicht ihre Mimik. Von daher wäre diese "offene Kommunikation" eingeschränkt, die vom Gesetz gewünscht ist?! Funktionieren tut es aber scheinbar dennoch.
Es gibt noch andere Beispiele, in welchen diese "offene Kommunikation" eingeschränkt wäre, aber dennoch funktioniert und auch so gemacht wird. Wird da dann am Gesetz vorbei gehandelt?

Was an der Mimik so wichtig ist, würde mich auch mal interessieren. Wenn ich mal ausnahmsweise aufmerksam dem Unterricht folgte, wurde ich oftmals von Lehrern angesprochen, weil sie dachten ich starre nur vor mich hin und würde dem Unterricht nicht folgen.


Geschrieben von: drvaust am: 27.04.14, 03:03:18
Ich vermute, daß niemand zur nonverbalen Kommunikation gezwungen werden darf. Wenn ein 'Behinderter' nur eingeschränkt oder mißverständlich nonverbal kommunizieren kann, wäre ein Bestehen auf nonverbaler Kommunikation eine Diskriminiereung. Das würde u.a. gegen Inklusion verstoßen und wäre strafbar.
Bei einem Gesichtsschleier oder Sonnenbrille ist das anders. Wobei, bei einem Gesichtsschleier, wie erwähnt, die Religionsfreiheit beeinträchtigt ist.
Bedenklich finde ich die Formulierung: "... kein Anspruch, in die Schule aufgenommen ...". Das könnte so ausgelegt werden, daß Schüler mit eingeschränkter nonverbaler Kommunikation nicht in eine normale Schule aufgenommen werden müssen, wenn die Lehrer damit nicht zurechtkommen.


Geschrieben von: 55555 am: 27.04.14, 12:06:15
Interessant finde ich auch, daß man damit andersrum für Onlinebeschulung argumentieren könnte.


Geschrieben von: schuschu am: 28.04.14, 12:50:16
derselbe gedanke kam mir auch 55555


Geschrieben von: 55555 am: 13.05.14, 16:56:17
Zitat:
Eine Studentin der Universität Gießen darf nicht mit einem Ganzkörperschleier an Hochschulveranstaltungen teilnehmen. Ein angemessener wissenschaftlicher und akademischer Diskurs sei durch ihre Verschleierung nicht möglich, "weil Mimik und Gestik als wichtige Aspekte der Kommunikation nicht zur Verfügung stehen", teilte eine Uni-Sprecherin mit.

Quelle


Geschrieben von: Fundevogel am: 13.05.14, 22:49:23
An den 4 Hochschulen hier in der Nähe studieren von bis zu 40.000 Studenten ungefähr über 10.000 Studenten, die bei Einschreibung die deutsche Sprache kaum kennen und die sich auch in Englisch kaum verständlich machen können. Mimik und Gestik sind auf Grund der verschiedenartigsten kulturellen Herkünfte ebenfalls nicht 1 zu 1 übersetzbar.
Deutsche Studenten an den Hochschulen in Belgien und den Niederlanden können sich ebenfalls zumindest in den Erstsemestern nicht auf einen wissenschaftlichen und akademischen Diskurs einlassen.

Mir scheint, dass mit dem Verschleierungsverbot etwas ganz anderes verschleiert werden soll.