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Im Vermittlungsausschuss wurde, um die Länder zu befrieden und die Justiz in die neuen Konzepte zu integrieren, das Modell des "Güterichters" erfunden, die Fachleute nennen es "erweitertes Güterichtermodell": Der Güterichter darf, im Gegensatz zum Mediator, eine rechtliche Bewertung vornehmen und den Parteien auch eine Lösung für den Konflikt vorschlagen. Er darf sich, wegen dieser besonderen Stellung, nicht Mediator nennen - aber sich der Methoden der Mediation bedienen. Auf diese Weise soll, sagt die Bundesjustizministerin, die "Konfliktlösungskompetenz der Gerichte" gestärkt werden.
Er hat, der Name Güterichter sagt es, eine Zwischenstellung zwischen einem Mediator und einem Richter: Er ist zwar nicht zur hoheitlichen Entscheidung des Streits befugt (das muss dann gegebenenfalls das ordentliche Gericht machen), aber er darf die Prozessakten ohne Zustimmung der Streitparteien einsehen und einen vollstreckbaren Vergleich gerichtlich protokollieren. So richtig passt das zwar nicht in ein Gesetz, das die außergerichtliche Streitbeilegung fördern soll - aber immerhin hat dieser Kompromiss dem Mediationsgesetz den Weg geebnet.
Die Beteiligten einer Mediation können - alles ist ja freiwillig - jederzeit die Gespräche abbrechen und zum "richtigen Gericht" ziehen; mit dem Risiko, dass es dort sehr lange dauert und man mit dem Ergebnis weniger zufrieden ist als mit dem, das bei der Mediation hätte herauskommen können. Das neue Mediationsgesetz steht für einen Paradigmenwechsel im Recht, wie ihn das Bundesverfassungsgericht 2007 gefordert hat: "Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung." Der Anstoß für das Gesetz kam allerdings von außen, aus Brüssel. Das Mediationsgesetz ist die verspätete Umsetzung einer EU-Richtlinie. Es wird in diesen Tagen in Kraft treten.