Zitat:
Liegt eine sogenannte Deliktunfähigkeit vor, dann ist die Versicherung von einer Zahlungsverpflichtung befreit - übrigens genauso wie die Eltern.
Deliktunfähigkeit: Kein Zahlungsanspruch?
Der Grund dafür lässt sich aus dem besonderen Rechtsstatus von Kindern ableiten. So sind Kinder bis zum 7. Lebensjahr, sowie eingeschränkt bis zum 10. Lebensjahr, ebenso wie geistig Behinderte, Geisteskranke oder Bewusstlose, deliktunfähig - oder auf gut deutsch: schuldunfähig.
Die Versicherung verweigert die Erstattung des Schaden, wenn ein Schaden verursacht werden sollte, somit nicht aus bösem Willen, sondern einfach durch den Sachverhalt begründet, dass aufgrund der Deliktunfähigkeit keine Schuldfähigkeit besteht und damit kein Zahlungsanspruch oder Schadenersatzanspruch des Geschädigten an die Eltern des Kindes, außer diese haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.