Zitat:
§ 8
Antidiskriminierungsbeauftragte/
Antidiskriminierungsbeauftragter
(1) Der Deutsche Bundestag wählt die
Antidiskriminierungsbeauftragte/den Antidiskriminierungsbeauftragten
des Bundes mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner
Mitglieder. Die/der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(2) Die/der Antidiskriminierungsbeauftragte unterstützt den Deutschen
Bundestag, die Bundesregierung und die Bundesministerien bei der
Durchführung dieses Gesetzes.
(3) Die/der Antidiskriminierungsbeauftragte erstellt und
veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand des Abbaus
von Diskriminierungen in Deutschland. Die Bundesministerien und die
Bundesbehörden haben die hierzu erforderlichen Angaben zu machen.
(4) Die/der Antidiskriminierungsbeauftragte nimmt Beschwerden gegen
Verstöße gegen dieses Gesetz entgegen. Sie/er hat das Recht und die
Pflicht, in Konfliktfällen zwischen den Beteiligten zu vermitteln.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die/der
Antidiskriminierungsbeauftragte von den Bundesministerien und
Bundesbehörden Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Diese Rechte
können der/dem Antidiskriminierungsbeauftragten nur verwehrt werden,
wenn zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.
(6) Soweit Konfliktfälle nicht im Wege der Schlichtung beigelegt
werden können, legt der/die Antidiskriminierungsbeauftragte den Vorgang
der für die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens
zuständigen Stelle vor. Zur Vorlegung ist die Zustimmung des
Beschwerdeführers erforderlich.
(7) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch eine Abgrenzung zu den
Aufgaben der/des Ausländerbeauftragten vorsieht.