Zitat:
a) Steht bei einer thematisch festgelegten Mitgliederversammlung wie unter (2) mehr als ein Antrag, beziehungsweise eine Wahloption zur Endabstimmung, so sind in einem ersten Wahlgang alle endgültig beschlossenen Wahloptionen gegebenenfalls zuzüglich der Beibehaltung des bisherigen Standes zur Wahl zu stellen. Kommt es hierbei zu keiner erforderlichen Mehrheit für eine Wahloption, so sind die zwei Wahloptionen mit den im vorherigen Wahlgang meisten Stimmen und die dritte Option der Beibehaltung des bisherigen Standes erneut in einem zweiten Wahlgang zur Abstimmung zu stellen. Kommt es hierbei erneut zu keiner erforderlichen Mehrheit für eine Wahloption, so ist die Wahloption mit den im vorherigen Wahlgang meisten Stimmen mit der Option der Beibehaltung des bisherigen Standes erneut in einem dritten und letzten Wahlgang zur Abstimmung zu stellen.
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c) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag, beziehungsweise eine Wahloption als abgelehnt, wenn für deren Erfolg eine einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich gewesen wäre.