Community zur Selbsthilfe und Diskussionsforum für alle weiteren Fragen des Lebens. Fettnapffreie Zone mit demokratisch legitimierten Moderationsregeln.
Von Autisten lernen heisst lieben lernen. Ehrlich, nüchtern, authentisch, verrufen, fair, sachorientiert: autistisch.
- Für neue Besucher und Forennutzer gibt es [hier] eine Anleitung inkl. Forenregeln. -

Tipp: Wenn https bei der Forennutzung Probleme macht: autismus-ra.unen.de; wenn https gewünscht wird: autismus.ra.unen.de
 
Autor Nachricht
55555
(Fettnäpfchendetektor)

geändert von: 55555 - 02.07.13, 14:40:51

Diese Kommentierung bezieht sich noch auf eine veraltete Satzungsversion. Seit Inkrafttreten diverser Satzungsänderungen am 30.6.2013 haben sich einige Punkte grundlegend geändert, vor allem auch die Verfahrensweise bei Mitgliederversammlungen.

(§-Angaben beziehen sich auf die Vereinssatzung in der Fassung vom 26.1.2011)

Ablauf einer Mitgliederversammlung - 1.) Einberufung der Mitgliederversammlung; 2.) 1. Lesung, Sammlung von Argumenten und Registrierung; 3.) 2. Lesung, Feststellung der Beschlußfähigkeit der MV, Moderative Zusammenfassung der bisherigen Diskussion, anschließende Debatte darüber, Erörterung zur Formulierung der Abstimmungsoptionen und Beschluß einer ersten Version derselben; 4.) 3. Lesung, nochmals aktualisierte moderative Zusammenfassung der vorangegangenen Sachauseinandersetzung mit Zusammenfassung der soweit beschlossenen Abstimmungsoptionen, Nochmalige Debatte und Überprüfung der beschlossenen Wahloptionen, ggf. Neuabstimmung über eine geänderte Version, Endabstimmung 5.) Feststellung der Ergebnisse der MV - Siehe auch Votum; (Siehe dazu §7,2)

Arbeitsgruppe - Arbeitsgruppe des Vereins. Eine einfache (satzungsgemäße) Arbeitsgruppe ist im Gegensatz zu einer (nichtsatzungsgemäßen) freien Arbeitsgruppe kein Vereinsorgan. Satzungsgemäße Arbeitsgruppen agieren in Form gewöhnlicher Mitgliederversammlung, freie Arbeitsgruppen jedoch treffen Entscheidungen nach internen (nichtsatzungsgemäßen) Regeln. In §10,4 der Satzung werden satzungsgemäße und nichtsatzungsgemäße Arbeitsgruppen unterschieden.
Jedes Mitglied - auch ohne Stimmrecht - kann im Rahmen der basisdemokratisch-dezentralen Selbstorganisation von Aktivitäten des Auties e.V. eine neue Arbeitsgruppe gründen und als solche eigene Aktivitäten im Geist der Satzungsziele und gemäß vorhandener Grundlagen- und Richtungsentscheidungen der Mitgliederversammlungen entfalten. Eine Arbeitsgruppe kann aufgrund einer Mitgliederversammlung gemäß §7,4f) Vereinsmittel zugewiesen bekommen. Eine nichtsatzungsgemäße Arbeitsgruppe kann durch Mitgliederentscheid gemäß §7,3f) aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Autie - Nach einigen Quellen von Donna Williams geschaffener Begriff für Autisten und relativ früher Versuch begrifflich die bleierne Sichtweise der Pathologisierer zu durchbrechen.

Barrierefreiheit - Laut den §§12, 6,1, 7,2d) wichtiges Prinzip in allen Vereinsabläufen. Siehe auch "Über die vereins- und arbeitsgruppeninterne Barrierefreiheit wachende Instanz"

Controllinginstanz - Gemäß §6,1 Vereinsorgan dessen Funktion im Wesentlichen in §10 der Satzung bestimmt wird. Die Controllinginstanz hat die Aufgabe die Vereinsaktivitäten zu koordinieren und fungiert als Ansprechpartner für Anfragen aller Art, die sie ggf. an die zuständigen Stellen weiterleitet. Ebenfalls übt die Controllinginstanz Kontrollfunktionen z.B. in der Art eines Rechnungshofes aus.

Einberufung - Die Einberufung ist der Beginn einer Mitgliederversammlung und wird in §7,2a) geregelt. Um eine Mitgliederversammlung einzuberufen bedarf es eines entsprechenden Votums entweder durch 1.) mindestens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder; 2.) mindestens 25% aller stimmberechtigten Mitglieder, die innerhalb des zurückliegenden halben Jahres im Rahmen von MVn ordnungsgemäß abgestimmt hatten; 3.) den Vorstand mit Mehrheitsbeschluß oder 4.) einen einzelnen Vorsitzenden der Controllinginstanz.

Freie Arbeitsgruppe - Gemäß §6,1 Vereinsorgan dessen Funktion die Gruppe weitgehend selbst bestimmt. Zu unterscheiden von einer normalen Arbeitsgruppe des Vereins selbst und nicht fester Teil des Vereins, sondern eher eine Art Netzwerkpartner des Vereins, der sich jedoch in manchen Teilen der Vereinssatzung unterwirft. Entscheidungen innerhalb einer freien Arbeitsgruppe müssen jedoch nicht in Anwendung von §7 der Satzung getroffen werden.

Grundkurs - Zur Erlangung von Stimmrechten im Rahmen der Mitgliederversammlungen müssen Mitglieder laut Satzung, sofern ein solcher vom VdMV geschaffen wurde, einen Grundkurs belegen, der auch laufende Fortbildungen zum Erhalt des Stimmrechts umfasst. Der Grundkurs wird vom VdMV festgelegt und durchgeführt.

Kritik - Kritische Mitglieder sind wichtig für den Verein, sie achten z.B. darauf, daß alles richtig läuft und melden sich, wenn sie etwas entdecken, das nicht in Ordnung ist. Konstruktive Kritik ist ein Eckpfeiler demokratischer Prozesse.

Lesung - Eine Mitgliederversammlung durchläuft bis zu einem wirksamen Beschluß drei Lesungen, deren Dauer bis auf einige Ausnahmen frei im Rahmen der Einberufung der MV festgelegt werden kann. Dieses Verfahren wird im Wesentlichen durch §7,2 bestimmt. Siehe auch "Ablauf einer Mitgliederversammlung"

Mitgliederkommission - Gemäß §6,1 Vereinsorgan dessen Aufgabenbereich im Wesentlichen in §13 der Satzung bestimmt wird. Diese besteht zusammengefasst darin darüber zu wachen, daß sich falsche und pathologisierende Ansichten im Verein nicht zu sehr ausbreiten, wie es aufgrund der massiven Verbreitung von falschen Vorstellungen in der Bevölkerung leider derzeit noch immer z.B. auch in Autismusforen zu beobachten ist wo in ermüdender Weise immer wieder dieselben Fehlannahmen eingebracht werden und das auch in ermattender Vielfältigkeit, da Autismus sich in sehr komplexer Weise von der Veranlagung der meisten anderen Menschen unterscheidet und daher ein besonders üppiger Nährboden für solche Falschannahmen vorhanden ist. Das so entstehende Halbwissen vergrault engagierte auf Korrektheit bedachte Autisten, die soetwas auf Dauer schwer ertragen und kann auch nicht Grundlage für fundierte Prozesse in einer Zeit sein in welcher aufgrund noch vorhandener massivester Diskriminierungen gegen Autisten dringendster Handlungsbedarf besteht. Hauptmittel der MK in dieser Hinsicht ist die aufklärende Information. Es ist nicht Aufgabe der MK "unbequeme" Meinungen zu verfolgen, welche von Personen vertreten werden, die dies aus einem zufriedenstellenden Grad der Informiertheit heraus tun, statt aus schlichtem Unwissen, etc. Laut §5 und §8 ist die MK zudem das Vereinsorgan, das Mitglieder in den Verein aufnimmt, beziehungsweise Mitspracherechte im Rahmen der Erteilung von Stimmrechten hat und dabei Interviews mit Kandidaten führt und bei Kollisionen mit den Vereinszielen Mitglieder auch wieder ausschließen, sowie die Stimmrechte entziehen kann. Der Geist der Satzung sieht eine MK mit mindestens 3 Mitgliedern vor und ergreift Maßnahmen gegen ein Unterschreiten dieser Anzahl.

Mitgliedschaft - Natürliche Personen (Menschen) wie auch juristische Personen (z.B. Vereine) können Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird gegenüber der Mitgliederkommission beantragt (beziehungsweise über das Kontaktformular). Auch Nichtautisten können regulär Vereinsmitglied werden.

Mitgliederversammlung - Theoretisch eine Versammlung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder, die in §7 geregelt ist. Aufgrund der besonderen Strukturen dieses Vereins können auch mehrere MVn (z.B. speziell zu verschiedenen Themen) zugleich stattfinden. In den meisten Vereinen kommen jedoch viele Mitglieder nicht zu Mitglieder/Hauptversammlungen und das ist auch in diesem Verein so. Nach der Einberufung einer MV können sich bis zum Ende der 1. Lesung der MV stimmberechtigte Mitglieder im jeweiligen Forenthread für diese MV registrieren. Wenn die MV nicht ohne Ergebnis endet, z.B. weil das Thema sich für eine gewisse Anzahl von Teilnehmern erübrigt hat, findet im Rahmen der 3. Lesung die Endabstimmung statt.

MK - Siehe Mitgliederkommission

MV - Siehe Mitgliederversammlung

Registrierung zur Mitgliederversammlung - Um zu gewährleisten, daß sich nach der 1. Lesung einer Mitgliederversammlung keine neuen stimmberechtigten Mitglieder in eine laufende MV einklinken ohne von Anfang die Willensbildung ggf. auch aktiv begleitet zu haben ist die Berechtigung zur Endabstimmung einer bestimmten MV an eine Registrierung für diese bestimmte MV im Rahmen der Einberufung oder der 1. Lesung einer MV verpflichtend. Die Registrierung erfolgt z.B. durch einen Beitrag in entsprechenden MV-Thread "Ich registriere mich für diese MV". Wer das Einberufungsvotum zu einer MV mittrug gilt automatisch als für diese MV registriert.

Satzung - Die Vereinssatzung ist hier öffentlich zugänglich und kann von jedermann im Vereinsforum nachgelesen werden.

Stimmrecht - Vereinsmitglieder haben nicht wie in vielen anderen Vereinen automatisch ein Stimmrecht in Vereinsdingen, sondern müssen ein solches erst gegenüber der MK beantragen. Dies soll verhindern, daß große Mengen weitgehend uninformierter, allgemein eher passiver Mitglieder Beschlüsse in unguter Weise entsprechend beeinflussen. Auch nichtautistische Mitglieder können ein Stimmrecht erhalten, die Gesamtheit der von Nichtautisten im Rahmen einer Abstimmung abgegebenen Stimmen wird jedoch gemäß §8,2 mit einem Anteil von maximal 20% des gesamten wirksamen Stimmgewichtes gewertet. Sofern der VdMV Grundkurse und "Fortbildungen" eingerichtet hat ist auch dieses Verfahren mitentscheidend für die Erteilung. Diese Kurse enthalten objektiv auswertbare nach Möglichkeit anonym und nicht mit einem Nicknamen in Verbindung zu bringend durchgeführte Prüfungen. Andererseits soll jedoch auch sichergestellt werden, daß tatsächlich ein bestimmtes Mitglied selbst teilnimmt. Das Stimmrecht kann je nach den für alle Mitglieder nach objektiven Kriterien gleichermaßen geltenden Regularien des VdMV auch den Verfall von Stimmrechten bestimmen, sofern einer "Fortbildungspflicht" nicht nachgekommen wird. Neben den "Bildungsmaßnahmen" des VdMV bestimmt auch die Mitgliederkommission bei der Erteilung von Stimmrechten mit und führt mit Kandidaten zu diesen Zweck (natürlich barrierefrei gehaltene) "Interviews". Bei schwerwiegenden Kollisionen eines Mitglieds mit Vereinszielen kann die MK die Stimmrechte wieder entziehen.

Über die vereins- und arbeitsgruppeninterne Barrierefreiheit wachende Instanz - Gemäß §13,2 standardmäßig der Mitgliederkommission zufallendes nach §12 geregeltes Kompetenzenpaket mit Zügen eines Vereinsorgans, das jedoch in §6,1 aufgrund seiner faktischen Unselbstständigkeit nicht ausdrücklich zu den Vereinsorganen gezählt wird. Gemäß §6,1 sind ausdrücklich auch alle Vereinsorgane selbst zu Barrierefreiheit gemäß §12 verpflichtet. Die Instanz kontrolliert vereinsinterne Abläufe auf Barrierefreiheit, nach §7,2d) ausdrücklich auch im Rahmen jeder 3. Lesung die Formulierung der beschlossenen Abstimmungsoptionen und ist befugt diese zu ändern, wonach dann die MV nochmals die geänderte Fassung beschließen muß um zu einer Endabstimmung zu gelangen. Die Instanz wacht aktiv und geht Beschwerden nach. Die Instanz kann Entscheidungen aller Vereinsorgane im Stil einer gerichtlichen Klärung wegen mangelnder Barrierefreiheit für nichtig erklären. Die soll, wie Justiz allgemein, alle Beteiligten dazu motivieren selbst auf gewisse Normen, hier ein entsprechendes Arbeitsklima zu achten. Unter die zu überwachenden Faktoren der Barrierefreiheit fallen z.B. Metaphorikfreiheit, Klarheit von Formulierungen, Intransparenz, unnötig umfangreiche schriftliche Dokumente oder Diskussionsbeiträge. Weiter überwacht die Instanz den Vereinsbetrieb aber auch auf schädliche Faktoren wie Mobbing, sympathie- statt sachbasierte Gruppendynamiken, Rutschen auf die persönliche Ebene, Unzuverlässigkeit oder Nichtbeachtung einschlägig üblicher formaler Strukturen und Ordnungen.

VBI - Siehe "Über die vereins- und arbeitsgruppeninterne Barrierefreiheit wachende Instanz"

VdC - Siehe Vorsitzende der Controllinginstanz

VdMV - Siehe Vorsitz der Mitgliederversammlungen (Vereinsorgan) und Vorsitzende der Mitgliederversammlungen (Mitglied des Vereinsorgans)

Vereinsorgane - 1.) Mitgliederversammlung; 2.) Vorsitz der Mitgliederversammlungen; 3.) Controllinginstanz; 4.) Mitgliederkommission; 5.) freie Arbeitsgruppen (jedoch nicht einfache unfreie Arbeitsgruppen des Vereins); 6.) Vorstand; 7.) Über die vereins- und arbeitsgruppeninterne Barrierefreiheit wachende Instanz (unselbstständig und nicht in §6,1 aufgeführt)

Vorsitzende der Controllinginstanz - Inhaber des Amtes "Vorsitzende(r) der Controllinginstanz". Das entsprechende Vereinsorgan kann, muß jedoch nicht, von mehreren Amtsinhabern geführt werden.

Vorsitz der Mitgliederversammlungen - Gemäß §6,1 Vereinsorgan dessen Funktion im Wesentlichen in §9 der Satzung bestimmt wird. Der VdMV ist für die Moderation von Mitgliederversammlungen, die Feststellung derer Ergebnisse und gemäß §8,1 für die Erstellung und Durchführung von Grund- und Fortbildungskursen im Rahmen der Stimmrechtserteilung verantwortlich, sofern der VdMK solche Kurse eingerichtet hat.

Vorsitzende der Mitgliederversammlungen - Inhaber des Amtes "Vorsitzende(r) der Mitgliederversammlungen" im Rahmen des Vereinsorgans "Vorsitz der Mitgliederversammlungen". Das entsprechende Vereinsorgan kann, muß jedoch nicht, von mehreren Amtsinhabern geführt werden.

Vorstand - Gemäß §6,1 Vereinsorgan dessen Funktion im Wesentlichen in §11 der Satzung bestimmt wird. Der Vereinsvorstand vertritt den Verein geschäftlich und juristisch nach außen, ist aber nicht befugt inhaltliche Aussagen im Namen des Vereins zu tätigen und ist verpflichtet diesbezügliche Anfragen an die Controllinginstanz in ihrer Rolle als Koordinierungszentrale des Vereins weiterzuleiten, die wiederum die Anfragen an die jeweils zuständigen Sprecher weiterleitet. Durch Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist der Vorstand gebunden und darf diesen nicht zuwider handeln. Der Vorstand soll mindestens einmal monatlich im Internet tagen (darunter wird auch eine entsprechende Teilnahme aller Vorstandsmitglieder am Vereinsforum) und steht dabei für Fragen von Mitgliedern zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt an den Vorstand Petitionen zu richten, die dieser dann gewissenhaft prüfen muß.

Votum - Eine Abstimmung über die Einleitung eines neuen Verfahrensschrittes im Rahmen einer Mitgliederversammlung. Das Votum enthält typischerweise eine Benennung des folgenden Verfahrensschrittes und die Festlegung einer zeitlichen Frist für ebendiesen. Die Einberufung einer MV (formal gleichbedeutend mit der Einberufung der 1. Lesung), aber auch die Einberufung von 2. und 3. Lesung einer MV erfolgt durch ein erfolgreiches Votum. Diese Schritte eines MV-Ablaufs erfolgen nicht automatisch. Ein Votum kann auch die Zurückverweisung in frühere Verfahrensschritte beschließen.

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
14.02.11, 04:02:02
Link
Gehe zu:
Technische Rechte (vorbehaltlich seperater moderativer Einschränkungen):

Es ist dir nicht erlaubt, neue Beiträge zu schreiben.
Es ist dir nicht erlaubt, neue Themen zu erstellen.
Es ist dir nicht erlaubt, deine Beiträge zu bearbeiten.
Es ist dir nicht erlaubt, deine Beiträge zu löschen.


HTML Code ist AUS
Board Code ist AN
Smilies sind AN
Umfragen sind AN

Benutzer in diesem Thema
Es lesen 0 Gäste und folgende Benutzer dieses Thema:

Ähnliche Themen
Thema Antworten Hits Letzter Beitrag
Gehe zum ersten neuen Beitrag Religion
536 2380339
20.08.24, 15:32:15
Gehe zum letzten Beitrag von 55555
Gehe zum ersten neuen Beitrag Thread zur Beobachtung regimenaher Propagandamedien
296 2356655
10.07.21, 09:17:46
Gehe zum letzten Beitrag von 55555
Gehe zum ersten neuen Beitrag Flüchtlingsdebatte
232 1035378
04.04.17, 10:42:43
Gehe zum letzten Beitrag von 55555
Archiv
Ausführzeit: 0.3306 sec. DB-Abfragen: 15
Powered by: phpMyForum 4.1.55 © Christoph Roeder