Interessant ist auf jeden Fall das Reichsgesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889:
Zitat:
Für jeden Vertreter sind ein erster und zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben.
Zitat:
§. 57.
Den Vorsitz im Ausschusse führt bis zur Genehmigung des Statuts der Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungsanstalt. Derselbe beruft die Mitglieder des Ausschusses. Für diejenigen Mitglieder, welche am Erscheinen behindert sind und dies dem Vorsitzenden des Vorstandes rechtzeitig mittheilen, sind die Ersatzmänner zu laden.
Zitat:
§. 62. Unbehinderte Ausübung der Funktionen.
Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu setzen, widrigenfalls ihnen die im §. 58 vorgesehenen Entschädigungen versagt werden können.
Zitat:
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Zentralbehörde des Bundesstaates, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt.
Quelle
Das legt für mich nahe, daß der Begriff "behindert" bei den Nazis allgemeiner gemeint gewesen sein könnte als wir aus heutiger Sicht zu meinen geneigt sind.
Edit: Den Zusammenhang finde ich interessant, weil damals offenbar noch nicht ansatzweise denkbar schien, daß "behindert" im Zusammenhang mit Invalidenthemen ganz anders verstanden werden könnte. Ich sehe diese Fundstellen als Hinweis dafür, daß die Autoren nicht im Traum daran dachten den Begriff im heutigen Sinne zu verwenden. Spannend wäre jetzt vielleicht noch zu schauen, wann der allgemeine Gebrauch in diesem dortigen Sinne erlosch. Heute würden man "behindert" wohl kaum noch so verwenden wie in diesem Gesetz.
Edit2: Eine weitere spätere Quelle:
Zitat:
(1) Die Sondergerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Behinderung ein Vertreter zu bestellen.