Zitat:
Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
13/9706
20.01.1998
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), ... und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung und zur Stärkung von Minderheitenrechten
(Antidiskriminierungs- und Minderheitenrechtsgesetz)
A. Problem
In der Bundesrepublik Deutschland werden Angehörige bestimmter gesellschaftlicher Gruppen im täglichen Leben häufiger mit Diskriminierungen konfrontiert als andere. Besonders betroffen sind hierbei drei Gruppen: erstens Menschen mit einer tatsächlich oder vermeintlich anderen ethnischen Abstammung, Herkunft oder Zugehörigkeit als die Mehrzahl der Deutschen, wie zum Beispiel Einwanderinnen und Einwanderer, zweitens Schwule und Lesben sowie drittens behinderte Menschen.
Nicht zuletzt im Privatrechtsverkehr sind Ungleichbehandlungen in Form von Benachteiligungen und Herabsetzungen an der Tagesordnung. Hervorzuheben ist hierbei der Bereich des Arbeitsrechts sowie der Bereich der alltäglichen Rechtsgeschäfte. In der Arbeitswelt werden Migrantinnen und Migranten bei der Arbeitsplatzsuche regelmäßig und in erheblichem Maße diskriminiert. Auch im alltäglichen Rechtsverkehr, etwa bei der Anmietung einer Wohnung, bei der Bewirtung in Gaststätten oder bei dem Abschluß von Kfz-Versicherungen, sind häufig Benachteiligungen oder Ausschließungen zu verzeichnen.
Obwohl diese Diskriminierungen eine erhebliche gesellschaftliche Relevanz haben und der Gesetzgeber bereits mehrfach von der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen zu einer Verstärkung des Schutzes vor Diskriminierung aufgefordert wurde, haben weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung angemessen auf dieses Problem reagiert. Insbesondere dem Gesetzgeber ist hierbei eine erhebliche Versäumnis vorzuwerfen, zumal die Bundesrepublik aufgrund des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung völkerrechtlich verpflichtet ist, wirksame Schutzvorkehrungen vor Diskriminierungen zu schaffen.
Der bestehende gesetzliche Schutz vor Diskriminierungen ist lückenhaft und unzureichend. Im Privatrecht gibt es (abgesehen von §§ 611a, b BGB sowie § 75 BetrVG, die nur enge Teilbereiche abdecken) überhaupt keine speziellen Regelungen. Da die Grundrechte im Privatrechtsverkehr grundsätzlich nur mittelbar zur Anwendung kommen und viele Problemlagen von den privatrechtlichen Generalklauseln nicht erfaßt werden, bietet auch das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz keinen ausreichenden Schutz vor Diskriminierungen.
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Gesetz zum Schutz von Minderheiten vor ungerechtfertigter Benachteiligung
(Antidiskriminierungsgesetz, ADG)
§ 1
Diskriminierungsverbot
(1) Jede Person hat Anspruch auf Gleichbehandlung im Rechtsverkehr. Niemand darf insbesondere wegen seiner tatsächlichen oder vermeintlichen
1. ethnischen Abstammung, Herkunft oder Zugehörigkeit, Hautfarbe, Nationalität, religiösen Anschauungen oder
2. sexuellen Identität oder
3. Behinderung
diskriminiert werden. Eine Behinderung liegt dann vor, wenn eine Person auf Grund einer Minderung körperlicher Funktionen, geistiger Fähigkeiten oder seelischer Gesundheit nicht nur vorübergehend die jeweils üblichen Anforderungen der natürlichen und sozialen Umwelt nicht oder nicht vollständig erfüllen kann und dadurch ihr Leben in der Gesellschaft erschwert oder eingeschränkt ist. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten.
(2) Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes ist jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
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Zu Artikel 4:
In der Praxis bleiben Strafanzeigen wegen diskriminierender Beleidigungen, Bedrohungen, Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen zumeist erfolglos, weil die Staatsanwaltschaften die Verletzten unterschiedslos auf den Privatklageweg zu verweisen pflegen. Die Vorschrift legt insoweit eine Rückausnahme fest und stellt klar, dass die Verfolgung dieser Delikte, soweit sie einen diskriminierenden Hintergrund haben, stets im öffentlichen Interesse liegt.
Unbeschadet davon besteht bei den Meinungsäußerungsdelikten wie Beleidigung genereller Reformbedarf. Es ist zu prüfen, ob sie nicht außerhalb des Strafrechts wirkungsvoller und für die Betroffenen vorteilhafter mit zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren geahndet werden können
Zitat:
Mit der zugespitzten Formulierung "autistischer Führungsstil" wollte ich symbolisch verdeutlichen, dass die Ministerin Argumenten von außen nicht mehr zugänglich ist, die Wirklichkeit an den Schulen nicht wahrnimmt und einsame Entscheidungen trifft.