Diese Problematik ist etwas theoretisch, hat aber handfeste Folgen für Autisten.
Die Juristen kennen verschiedene
Individualrechtsgüter, welchen ein besonderer Schutzstatus vor dem Gesetz zukommt. Eines dieser Güter ist die Freiheit. Die zugehörige Straftat wäre dann die
Freiheitsberaubung:
Zitat:
StGB § 239
Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das deutsche Recht ist grundsätzlich ein kommentiertes Recht, kein Auslegungsrecht das jeder nach dem Wortlaut auslegt, wie man es aus US-Gerichtfilmen kennt. Die Kommentare werden von angesehenen Juristen verfasst und werden von der Rechtsprechung der Gerichte beeinflußt, so wie sie die Rechtsprechung beeinflußen.
Derzeit versteht unter Freiheit im Sinne dieser rechtlichen Norm lediglich die physische, körperliche Bewegungsfreiheit.
Dies kann aber Autisten benachteiligen für die körperliche Bewegungsfreiheit aufgrund ihrer Veranlagung unattraktiv ist.
Ein Individualrechtsgut hat seinen Status, weil es menschliche Grundbedürfnisse schützt. Im übertragenen Sinne wäre also Kommunikationsfreiheit über das Internet die natürliche Freiheit vieler Autisten und dementsprechend schützenswert.
Die Rechtsprechung sollte dazu gebracht werden diese Sondersituation anzuerkennen.