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[Aktion] Diskriminierung von Autisten durch Bewertungsausschuß

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14.03.07, 13:30:06

55555

Ich plane mal wieder eine neue Aktion. Dieser Fall ist etwas komplexer.

Im Vertrag, nach dem Ärzte mit der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland abrechnen werden meiner Ansicht nach entgegen der Vorgabe des 5. Sozialgesetzbuchs §2a Autisten wegen ihres Autismus diskriminiert.

Symptom des Autismus ist, daß man sich bei direktem Kontakt und den damit verbundenden Unsicherheiten und Wahrnehmungsreizen oft schlecht oder gar nicht artikulieren kann. Das ändert sich auch nicht grundlegend bei der Anwesenheit von Begleitpersonen. Weil das so ist, wäre es meiner Meinung nach der einzig angemessene Weg, wenn Autisten schriftlich mit Ärzten und Psychologen kommunizieren dürften um Dinge zu besprechen zu denen eine Untersuchung des Körpers nicht sonderlich erforderlich ist. Und solche Untersuchungen sind wegen Autismus an sich wohl selten erforderlich.

Autisten werden systematisch alleinegelasen, indem man sie vor die Wahl stellt entweder den enormen Streß direkter Kontakte mit Menschen einzugehen oder sich weiter alleine durchzuschlagen. Es ist allgemein bekannt, daß Autisten oft gerade wenn es ihnen schlecht geht schlecht kommunizieren können und dann am besten wohl schriftlich aus ihrer vertrauten Umgebung heraus.

Meiner Ansicht nach ist die unten beschriebene aktuelle Regelung nichts anderes als eine systematische Verweigerung Autisten medizinische Leistungen zugänglich zu machen. Daher meine ich, daß diese Regelung geändert werden muß.

Die Gesetzlichen Krankenversicherungen rechnen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. Dieser wird durch einen Bewertungsausschuß von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen alle Jahre weiterentwickelt.

Im EBM steht u.a. folgendes:
Zitat:
4. Berechnung der Leistungen

4.1 Arzt-Patienten-Kontakt
Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt setzt die räumliche und zeitgleiche Anwesenheit von Arzt und Patient und die direkte Interaktion derselben voraus.
Andere Arzt-Patienten-Kontakte setzen mindestens einen telefonischen und/oder mittelbaren Kontakt voraus, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist. Ein mittelbarer anderer Arzt-Patienten-Kontakt setzt nicht die unmittelbare Anwesenheit von Arzt und Patient am gleichen Ort voraus. Telefonische Arzt-Patienten-Kontakte sind nur als Konsultationskomplex , ggf. zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 01100 bis 01102 berechnunsfähig.

Kommentar:

Hier wird definiert, was erfüllt sein muss, um den Begriff "Arzt-Patienten-Kontakt" des EBM zu erfüllen. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

* Zunächst der persönliche Kontakt. Hierfür ist eine Kommunikation "von Angesicht zu Angesicht" erforderlich mit allen dazugehörigen Aspekten (Worte, Gesten, Mimik).
* Der ebenfalls denkbare nicht persönliche Kontakt kann telefonisch direkt (mit dem Patienten) oder indirekt (mit vom Patienten legitimierter Person) erfolgen. Dieser nicht persönliche Kontakt berechtigt nicht zur Abrechnung eines Ordinationskomplexes, sondern zur Abrechnung eines Konsultationskomplexes ggfs. noch neben den Nrn. 01100 und 01101 (unvorhergesehene Inanspruchnahme) oder 01102 (Inanspruchnahme samstags zwischen 7.00 und 14.00 Uhr).

4.1
Bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern gemäß 4.1.2 sowie bei krankheitsbedingt erheblich kommunikationsgestörten Kranken (z. B. Taubheit, Sprachverlust) ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt auch dann gegeben, wenn die Interaktion des Vertragsarztes indirekt über die Bezugsperson(en) erfolgt, wobei sich Arzt, Patient und Bezugsperson(en) gleichzeitig an demselben Ort befinden müssen.

Kommentar:

In den hier genannten Fällen ist ausnahmsweise auch von einem "persönlichen" Arzt-Patienten.-Kontakt auszugehen, wenn die Interaktion indirekt über eine Bezugsperson erfolgt. Allerdings ist das nur unmittelbar, bei gleichzeitiger Anwesenheit von Arzt, Patient und Bezugsperson, möglich. Die Begriffe "Neugeborene", Säuglinge" und "Kleinkinder" werden nachfolgend unten unter 4.1.2 erläutert.
Von einer Kommunikationsstörung im Sinne dieser Bestimmung kann nur gesprochen werden, wenn diese auf einer Erkrankung des Patienten beruht, die eine dauerhafte Störung.

* der Sprache z.B. Aphasie nach Schlaganfall oder Hirntumor
* oder des Gehörs z.B. angeboren Taubheit, erworbene Taubheit durch Mengitis

bedingt.
Eine nur vorübergehende Kommunikationsbeeinträchtigung ist ebenso wenig eine Kommunikationsstörung im Sinne des Abschnittes 4.1.1 wie Verständigungsschwierigkeiten aufgrund sprachlicher Probleme.

Quelle

Die einzige Leistung, die mit der GKV danach abgerechnet werden darf ohne, daß der Kunde beim Arzt direkt anwesend ist, ist nach dem was ich hier lese Terminvereinbarung und dergleichen. Dazu sind 2(+2) Minuten vorgesehen. Dieser darf aber auch nur abgerechnet werden, wenn es danach zu einem direkten Kontakt im Sinne des EBM kommt.
Quelle
14.03.07, 15:25:16

drvaust

Zitat von 55555:
Die einzige Leistung, die mit der GKV danach abgerechnet werden darf ohne, daß der Kunde beim Arzt direkt anwesend ist, ist nach dem was ich hier lese Terminvereinbarung und dergleichen. ... Dieser darf aber auch nur abgerechnet werden, wenn es danach zu einem direkten Kontakt im Sinne des EBM kommt.
Es kann auch noch im Rahmen eines Konsultationskomplexes abgerechnet werden, wenn ein direkter Kontakt in dem Quartal erfolgt. Aber der Konsultationskomplex bringt nicht viel (dem Arzt). Der ist nur als zusätzliche Beratung und Zwischenauswertung gedacht.
Diese Vorschrift soll verhindern, daß der Arzt die Patienten fernmündlich abfertigt, ohne diese persönlich zu behandeln. Das bringt aber auch nicht viel. Ich war jetzt mehrmals beim Chirurgen. Da habe ich, trotz Termin, eine Stunde im Wartezimmer gesessen. Dann hat mich der Arzt kurz nach dem Zustand gefragt, den gebrochenen Arm nur auf dem Röntgenbild angesehen und mir danach Rezepte und neuen Termin gegeben. Das hätte auch am Telefon erfolgen können, Rezepte gelegentlich abgeholt.

In den Punkt 4.1 könnte auch Autismus aufgenommen werden "krankheitsbedingt erheblich kommunikationsgestörten Kranken", aber dann gibt es wieder die Situation, daß nur mit dem Begleiter über den anwesenden Patienten gesprochen wird.

Zitat:
* Zunächst der persönliche Kontakt. Hierfür ist eine Kommunikation "von Angesicht zu Angesicht" erforderlich mit allen dazugehörigen Aspekten (Worte, Gesten, Mimik).
Das ist bei Autismus nur eingeschränkt möglich, mit Gesten, Mimik usw. kann schlecht kommuniziert werden.

Es sollte auch eine schriftliche Kommunikation als direkter Kontakt anerkannt werden, evtl. speziell bei Autismus (-Verdacht).
Ein wohlüberlegtes, in Ruhe angefertigtes, Schreiben ist besser als unvollständiges Gestotter und die Qual des direkten Kontaktes.

14.03.07, 15:45:53

55555

Zitat von drvaust:
Es kann auch noch im Rahmen eines Konsultationskomplexes abgerechnet werden, wenn ein direkter Kontakt in dem Quartal erfolgt.

Das meinte ich, deswegen der letzte Link des Startbeitrags. Ich wollte das nicht so schreiben, weil dann auch noch keiner weiß, was ein Konsultationskomplex ist. Es bleibt dabei, daß dafür nur 2+2 Minuten abgerechnet werden dürfen.

Zitat:
In den Punkt 4.1 könnte auch Autismus aufgenommen werden "krankheitsbedingt erheblich kommunikationsgestörten Kranken", aber dann gibt es wieder die Situation, daß nur mit dem Begleiter über den anwesenden Patienten gesprochen wird.


So ähnlich stelle ich mir das auch vor. Es könnte ein neuer Unterpunkt für Autismus und vielleicht auch noch ähnliche Symptombilder eingeführt werden. In diesem Punkt wird dann in etwa festgelegt, daß für diese Gruppe auch der schriftliche Kontakt über verschiedene denkbare Wege zulässig ist.

Das hätte viele Gründe, etwa auch den, daß es kaum mit der Menschenwürde zu vereinbaren ist, daß jemand nicht nicht in der Art gegenüber seinem Arzt äußern darf, in der es ihm am besten möglich ist. Ein Begleiter befähigt einen Autisten ja noch nicht fähig zu werden in der Praxissituation spontan zu antworten und ist ist eine hohe Hürde ohne jeglichen nennenswerten Nutzen.
14.03.07, 17:35:31

Valo

Zitat:
Ich war jetzt mehrmals beim Chirurgen. Da habe ich, trotz Termin, eine Stunde im Wartezimmer gesessen. Dann hat mich der Arzt kurz nach dem Zustand gefragt, den gebrochenen Arm nur auf dem Röntgenbild angesehen und mir danach Rezepte und neuen Termin gegeben. Das hätte auch am Telefon erfolgen können, Rezepte gelegentlich abgeholt.


Der Arzt hat sowohl richtig, als auch falsch gehandelt.
Sich jedes mal neu das Röntgenbild ansehen ist nicht notwendig. Sich jedoch jedes mal den Arm ansehen, ob außerhalb der Ruhigstellung eine Veränderung zu sehen ist, wie lose oder fest der angebrachte Gips sitzt... und auch den Allgemeinzustand des Patienten zu beachten, wäre seine Aufgabe. Dieser Arzt scheint allerdings berufstypisch (leider) einen Tunnelblick erlangt zu haben - auf das falsche "Objekt".

Was bei Arztbesuchen ein wenig hilft ist das Notieren der Punkte, vorweg zu Hause, was ich selber angesprochen haben möchte. Diesen Zettel nehme ich mit in das "Gespräch" hinein.
Was der Arzt ansprich bzw. wie er reagiert, kann natürlich auf diesem Zettel nicht vorgearbeitet werden. Aber eine Starthilfe stellt es dar.

Was für mich ebenfalls einen großen Stressfaktor darstellt, ist die Situation im Wartezimmer. Für mich kommen dort zu viele Reize auf mich eingestürmt.
14.03.07, 20:55:32

55555

Zitat von Valo:
Was bei Arztbesuchen ein wenig hilft ist das Notieren der Punkte, vorweg zu Hause, was ich selber angesprochen haben möchte. Diesen Zettel nehme ich mit in das "Gespräch" hinein.
Was der Arzt ansprich bzw. wie er reagiert, kann natürlich auf diesem Zettel nicht vorgearbeitet werden. Aber eine Starthilfe stellt es dar.

Ich denke es kommt auf den jeweiligen Autisten an. Der eine kann das relativ gut, der andere gar nicht.
14.03.07, 23:26:11

55555

Es geht mal wieder kreuz und quer, hier gibt es noch einen Thread von mir. Dort wurde auf folgendes Urteil hingewiesen:

Zitat:
Patienteninformation: Schwerhörige Patientin hat ein Recht auf schriftlichen Bericht.
Deutsches Ärzteblatt 102, Ausgabe 7 vom 18.02.2005, Seite A-446
VARIA: Rechtsreport

Eine 88-Jährige, die an einer erheblichen Sehschwäche, Schwerhörigkeit sowie einer Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems leidet, bemühte sich vergeblich, einen schriftlichen Bericht über eine augenärztliche Untersuchung zu erhalten. Sie wollte diesen einsehen, um, wenn möglich, weitere Untersuchungen vermeiden zu können, die für sie einen erheblichen Eingriff dargestellt hätten.
Der Antrag der Patientin ist vom Bundesverfassungsgericht als zulässig beurteilt worden. Der Anspruch eines Patienten auf Unterrichtung über Befunde und Prognosen sei Ausdruck des durch grundrechtliche Wertung geprägten Selbstbestimmungsrechts und seiner personalen Würde. Diese verbiete es, Patienten im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen. Zur Erfüllung dieses Anspruchs reicht es in der Regel aus, dass der behandelnde Arzt dem Patienten die Diagnose mündlich erläutert. Im vorliegenden Fall war dies aufgrund der Schwerhörigkeit der Patientin und ihrer Tochter ausnahmsweise nicht beziehungsweise nur erschwert möglich. Dann gehöre es zu den vertraglich geschuldeten Pflichten des Arztes aus dem Behandlungsvertrag, die Ergebnisse einer Untersuchung schriftlich zugänglich zu machen. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. November 2004, Az.: 1 BvR 2315/04)

Quelle
16.03.07, 08:54:27

Valo

Zitat von 55555:
Zitat von Valo:
Was bei Arztbesuchen ein wenig hilft ist das Notieren der Punkte, vorweg zu Hause, was ich selber angesprochen haben möchte. Diesen Zettel nehme ich mit in das "Gespräch" hinein.
Was der Arzt ansprich bzw. wie er reagiert, kann natürlich auf diesem Zettel nicht vorgearbeitet werden. Aber eine Starthilfe stellt es dar.

Ich denke es kommt auf den jeweiligen Autisten an. Der eine kann das relativ gut, der andere gar nicht.


Stimmt.
Es gibt allerdings auch Ärzte, die sich auf ihre Patienten einstellen und sich einlassen auf die spezielle Kommunikationsfähigkeit eines Autisten - die wahrlich verschieden sein kann.
Einen solche zu finden bzw. den Aktuellen dahin zu bewegen, dass er es akzeptiert, wie u.a. hier vorgeschlagen, ist nicht einfach und bedarf wiederrum oft die Hilfe von Dritten.
16.03.07, 11:31:15

55555

Gut, das habe ich auch gehört, aber es ist doch nicht in Ordnung, daß sich solche Ärzte dann im rechtlichen Graubereich bewegen, weil sie sowas tun.
16.03.07, 12:46:54

55555

Aus dem o.g. Urteil:
Zitat:
Ein Anspruch auf Mitteilung des Untersuchungsergebnisses kann sich aus einem zwischen Arzt und Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag ergeben. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass zwischen ihr und dem Antragsgegner (konkludent) ein ärztlicher Behandlungsvertrag gemäß § 611 BGB abgeschlossen wurde. Für das Zustandekommen des Behandlungsvertrags ist es grundsätzlich ohne Belang, ob es sich bei dem Patienten um einen Privat- oder Kassenpatienten handelt, denn auch der Kassenpatient schließt mit dem Vertragsarzt einen privatrechtlichen Behandlungsvertrag ab (vgl. Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 5. Aufl., 2003, Rn. 67).

Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich für den Arzt die Pflicht zur Untersuchung und Behandlung des Patienten. Außerdem ist der Arzt grundsätzlich verpflichtet, den Patienten über dessen Leiden und den Verlauf bei behandelter und unbehandelter Form zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1982 – VI ZR 222/79 -, NJW 1983, S. 328; Deutsch/ Spickhoff, Medizinrecht, 5. Aufl., 2003, Rn. 89; Richardi, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, §§ 611-615, 13. Bearbeitung, 1999, Vorbem zu §§ 611 ff. Rn. 1268; Uhlenbruck, in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl., 1999, § 50 Rn. 18).

Der Anspruch des Patienten auf Unterrichtung über Befunde und Prognosen ist Ausdruck des durch grundrechtliche Wertungen geprägten Selbstbestimmungsrechts und der personalen Würde des Patienten (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG), die es verbieten, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen (vgl. zum Anspruch auf Einsicht in Krankenunterlagen BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. September 1998 – 1 BvR 1130/98 -, NJW 1999, S. 1777; BGH, Urteil vom 23. November 1982 – VI ZR 222/79 -, NJW 1983, S. 328 <329>).

Zur Erfüllung dieses Anspruchs reicht es üblicherweise aus, dass der behandelnde Arzt dem Patienten die Diagnose mündlich erläutert. Im vorliegenden Fall war es aufgrund der Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin (und ihrer Tochter) dem Antragsgegner ausnahmsweise nicht beziehungsweise nur erschwert möglich, die Diagnose mündlich mitzuteilen. Dies konnte aber nicht dazu führen, dass er von seiner Pflicht, die Patientin über die Diagnose in Kenntnis zu setzen, entbunden war. Vielmehr gehört es in diesem besonderen Fall zu den vertraglich geschuldeten Pflichten eines Arztes, die Ergebnisse der Untersuchung der Beschwerdeführerin schriftlich zugänglich zu machen.

Quelle

Ich schließe besonders aus der von mir unterstrichenen Passage, daß nicht nur ein Recht auf schriftliche Unterrichtung über Diagnosen besteht, sondern auch eine Pflicht bestehen dürfte eine Untersuchung und Behandlung nach ähnlichen Fallmaßstäben schriftlich vorzunehmen. Dies könnte ein gutes Argument sein um eine Aufnahme von Autismus in das Umfeld von §4 des EBM zu fordern.

Ich lasse es mir nochmal durch den Kopf gehen.
16.03.07, 21:53:40

drvaust

geändert von: drvaust - 16.03.07, 21:55:39

Die schriftliche Form des Befundes und der Erklärung halte ich, für mich, nicht für so wichtig. Manchmal wäre ich froh, wenn ich überhaut eine richtige Auskunft bekäme.

Wichtiger ist für mich das persönliche Erscheinen mit allen Begleitumständen (Termin, Fahrt, Warten im vollen Wartezimmer, Umgang mit fremden Menschen, Behandlungszimmer voller komplizierter Geräte usw.), manchmal nur wegen einem Rezept. Außerdem die Möglichkeit, mein Problem schriftlich darzulegen, weil ich sonst Vieles vergesse und mich, in der Situation, nicht richtig ausdrücken kann.

Die Vorschrift des persönlichen Kontaktes ist ja gut gemeint, aber nicht immer gut. Meine Großmutter, die schlecht und nur mit Schmerzen laufen kann, muß immer wieder persönlich zu verschiedenen Ärzten, auch wenn sie nur ein Folgerezept braucht.

Das Gesundheitswesen wird immer formeller und bürokratischer. Den Ärzten fehlt zunehmend der Ermessensspielraum, was für den Patienten gut ist.

16.03.07, 22:41:35

55555

Ich lese deinen Beitrag als Bestätigung.
Zitat von drvaust:
Den Ärzten fehlt zunehmend der Ermessensspielraum, was für den Patienten gut ist.

Nicht gut?
17.03.07, 02:02:50

drvaust

Zitat von 55555:
Zitat von drvaust:
Den Ärzten fehlt zunehmend der Ermessensspielraum, was für den Patienten gut ist.
Nicht gut?
Ich weiß nicht genau, wie Du das meinst.
Ich meine, im Gesundheitswesen wird immer mehr einheitlich starr festgelegt, die Ärzte können immer weniger, bei Bedarf, individuell anpassen. Besonders die Kosten werden reglementiert (reduziert). Der Arzt muß den Patienten, teilweise unnötig, persönlich zu sich bestellen oder auf den größten Teil seines Honorars verzichten. Ich bekomme diesen Monat eine andere Diagnose, damit die nötige Behandlung fortgesetzt werden kann, weil die Krankenkasse bei der Diagnose nur 3*6 Behandlungen bezahlen darf.

 
 
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