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Das neue FamFG

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02.02.17, 16:43:34

55555

Die Bundesregierung bemüht sich derzeit redlich die Menschenrechtslage in Deutschland weiter zu verschlimmern und bastelt fleißig am aktuellen Gesetzesentwurf zur legalen Zuführung von Menschen zu menschenrechtswidrigen Foltermaßnahmen herum.
Zitat:
(4) Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“

Referentenentwurf

Erweiterung durch die Bundesregierung:
Zitat:
(4) Für die Einwilligung des Betreuers in eine notwendige Verbringung des Betreuten zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus gegen seinen natürlichen Willen zum Zwecke einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilligung in eine Maßnahme nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Regierungsentwurf
16.02.17, 16:46:57

55555

Die BPE:
Zitat:
Gestern hat die Bundesregierung auf Initiative von Bundesjustizminister Maas einen Änderungsantrag zu einem Gesetzentwurf verabschiedet, der vom Bundesrat schon am 14.10. (als Top 13) beschlossen wurde. Er wird jetzt - von der Öffentlichkeit wieder völlig unbeachtet - im Bundestag behandelt werden und soll noch vor Ende der Legislatur Gesetz geworden sein, die GroKo ist sich da wohl einig.

Dabei geht es um eine fundamentale Verschiebung in der Beziehung von Eheleuten (und eingetragene Lebenspartnerschaften). Bisher war immer noch jede/r EigentümerIn des eigenen Körpers. Wenn der/die eine Ehepartner über den/die andere/n (rechtlich) verfügen wollte, musste er/sie dafür eine Vollmacht bekommen haben. Das soll jetzt umgedreht werden: automatisch kann über den/die andere verfügt werden, wenn nicht z.B. durch eine PatVerfü dem von vornherein ein Riegel vorgeschoben wurde. Oder der Staat einen gerichtlich bestellen Betreuer instaliert hat (der wiederum mit einer rechtzeitig, möglichst notariell beurkundeten PatVerfü, hätte verhindert werden können).
Es geht den Regierenden offensichtlich darum, das neue Foltergesetz auch von Seite der "Betreuung" genannten Entmündigung leichtgängig zu machen: Automatisch soll jede/r Verheiratete dem anderen der Vormund in Gesundheits- und Psychiatrisierungsfragen sein. Und dann geht mit gerichtlichem Rückenwind auch eine Behandlung ganz schnell und einfach mit Zwang.

Das läuft auf den bekannten Showdown hinaus: wer zuerst zur Zwangspsychiatrisierung greift, ist am Drücker.
Also wieder ein dringendes Argument mehr, eine PatVerfü zu haben.

Das überraschende ist - diese sog. "gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten" im höchstpersönlichen Bereich, also in Gesundheitsfragen bzw. der Bereitschaft, Körperverletzung zu dulden, war 2003 schon mal vom Bundesrat beschlossen worden. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat zum Glück schließlich im all parteilichen Einvernehmen den Vorstoß im Entwurf des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes gestoppt. Das ist hier in der Bundestagsdrucksache 15/4874 nachzulesen. Wer es genauer wissen will: Der Bundesgerichtshof hat eine vollständige Dokumentation des gesamten Gesetzgebungsprozesses als Übersicht mit allen Dokumenten als Link hier veröffentlicht. http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/15_wp/BetrRAendG/BtAendG-index.htm

Zur weiteren Erklärung, wie das damals lief, siehe den vollständigen Text von Horst Deiner, wir zitieren daraus:

...Mit einer Gesetzesinitiative, die der Bundesrat am 19.12.2003 gestartet hatte, sollten sowohl Betreuerbestellungen als auch Vorsorgevollmachten überflüssig gemacht werden. Das vermeintliche Ei des Kolumbus hies „gesetzliche Vertretungsmacht“ des Ehegatten. Bisher und bis heute ist es innerhalb der Ehe juristisch so, dass jeder nur für sich selbst entscheidungsbefugt ist. Ohne ausdrückliche Vollmacht darf ein Ehegatte für den anderen nur Kaufverträge zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs tätigen. „Schlüsselgewalt“ nennt man diese Vertretungsbefugnis.

Auch bei Arztbehandlungen ist nach derzeitigem Recht der Ehegatte nicht für den Anderen entscheidungsbefugt, wenn er keine ausdrückliche Vollmacht besitzt, die allerdings auch mündlich formuliert sein darf. Vielen Ärzten ist dieses offenbar unbekannt, da in der Vergangenheit immer wieder zu beobachten war, dass die Diagnose vor allem bei lebensbedrohender Erkrankung nur den Angehörigen mitgeteilt und deren Einverständnis zur (meist symptomatischen) Behandlung eingeholt wurde. Das widersprach seit jeher der Gesetzeslage, wurde aber allgemein akzeptiert. In den letzten Jahren jedoch ist gerade angesichts zahlreicher Strafprozesse wegen fehlender Einwilligung zur Arztbehandlung, die dann als Körperverletzung gilt, eine Sensibilität in der Ärzteschaft entstanden, nicht mehr auf diese eher „informelle“ Weise zu behandeln.

In dieser Situation wurde [und wird jetzt wieder!] mit dem Gesetzesvorschlag, der damals als „Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz“ betitelt wurde, eine Kehrtwende im Verständnis des Selbstbestimmungsrechtes vorgenommen. Denn nun sollte genau das ins Gesetz aufgenommen werden, was früher oft missverständlich angenommen wurde. ...
...Bei der beabsichtigten Vertretungsmacht fehlt es an beiden: an der unabhängigen Kontrolle und an dem Willen des Vertretenen. ..
... Nahezu alle Experten haben bei einer Anhörung vor dem NRW-Justizministerium im August 2003 diese Form der „Ersatz-Betreuung“ abgelehnt. Die Justizminister und der Bundesrat haben diese Befürchtungen abgetan, die Aussicht auf weniger staatlich alimentierte Betreuer war wohl zu verlockend.


Die Bundestagsabgeordneten im Rechtsausschuss waren diejenigen, die vielleicht selbst eine künftige Fremdbestimmung befürchteten und den Versuch damals scheitern ließen. Und dieses Mal?
17.02.17, 04:30:36

drvaust

Zitat von 55555:
Also wieder ein dringendes Argument mehr, eine PatVerfü zu haben.
Ja, aber eine Patientenverfügung reicht dazu nicht aus. Wichtig ist auch eine Betreuungsverfügung/Betreuungsvollmacht. Denn sonst setzt das zuständige Gericht evtl. schnell irgend einen gesetzlichen Betreuer ein, der entscheidet.

Mit Rechtssicherheit sieht es in dem Bereich sowieso schlecht aus. Was die Ärzte genau machen, bzw. machen müssen, ist oft schwer zu kontrollieren. Und die Gerichte wollen oft das letzte Wort haben, wollen entscheiden, auch wenn anderslautende Verfügungen vorliegen.
Auch eine Vorsorgevollmacht ist ratsam, damit man sich von einer Person vertreten lassen kann, der man vertraut.

Solche Entscheidungen über Behandlungen, wenn Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Behandelten bestehen, sind schwierig.
Da ist bereits das Problem, ob der Behandelte entscheidungsfähig ist. Manche Ärzte machen sich nicht gerne die Mühe, dem Patienten, der evtl. schon durch seine Krankheit sehr belastet ist, die Probleme genau zu erklären. Da ist es einfacher, das als dringender Notfall selber zu entscheiden (Operationserweiterung) oder leichtgläubige Angehörige entscheiden zu lassen.

Normalerweise ist es sinnvoll, wenn man nicht mehr selber entscheiden kann (oder seine schriftlichen Entscheidungen nicht mehr selber durchsetzen kann), den geliebten Partner entscheiden zu lassen, dem man vertraut. Aber manchmal ist der Partner nicht mehr so geliebt oder nicht richtig kompetent. Dann wäre es besser, wenn man eine kompetente Person, der man vertraut, vorher als Vertreter (Betreuer) einsetzt.

Wenn das Gesetz wird, wird das eine neue Variante, die ausgelegt und praktisch nicht korrekt behandelt wird. Wenn Gerichte dann entscheiden, kann das noch anders ausgehen.
Sind die Verfügungen eines Autisten für das Gericht bindend? Kann ein Autist für einen Angehörigen die gesetzliche Betreuung übernehmen? (Grundsätzlich ja, aber wie sieht das das Gericht?)
17.02.17, 16:01:51

55555

Die PatVerfü ist eine konkrete Vorlage, die zwecks Rechtssicherheit unverändert bleiben soll. Sie beruht auf der generellen Ablehnung von Psychodiagnostik und durch den PatVerfü-Club wird man bei Interesse durch alle möglichen Situationen gecoacht.

http://autisten.enthinderung.de/patientenverfuegung

Grundsätzlich sind die Aussagen eine Autisten maßgeblich wie bei allen anderen Menschen. Daß es in der Umsetzung Probleme gibt ist auch klar. Wobei in der letzten Zeit keine Autisten die ESH mit solchen Fällen von Diskriminierung kontatiert haben.
04.07.22, 11:11:21

55555

Zitat:
Wie schon im letzten Rundbrief berichtet, hat die Justizministerkonferenz beschlossen, dass bei der Bundesnotarkammer ein gut geschütztes Archiv aufgebaut werden soll, dass auf Wunsch des/der Betroffenen eine digitalisierte Abschrift der Patientenverfügung und/oder der Vorsorgevollmacht an den behandelnden Arzt übermittelt. Bisher wird bei der Bundesnotarkammer nur die Existenz einer Vorsorgevollmacht registriert und dies auf Nachfrage einem Gerichts bestätigt, insbesondere wenn ein Betreuungsverfahren angelaufen sein sollte, dass sich bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht in aller Regel dann erledigt hat, wenn diese Vorsorgevollmacht eingereicht wird, siehe im Handbuch PatVerfü.

Das Zentrum für Angewandte Ethik in Erfurt hat eine Abteilung ACP (Advance Care Planning - übersetzt Gesundheitliche Versorgungsplanung). Dieses ACP bietet - sozusagen vorab - bei einer dort eingereichten Vorsorgevollmacht diesen Übermittlungsservice des Vorsorgevollmacht-Dokuments an ein Gericht schon an, siehe alle Einzelheiten und schrittweise Erklärungen hier: https://acp-thueringen.de/privatpersonen/zvr/index.html
Das kann man also jetzt schon nutzen und weil in die PatVerfü eine Vorsorgevollmacht "eingebaut" wird damit auch automatisch diese schlaue Patientenverfügung dem Gericht übermittelt :-)
Der nächste Schritt ist dann später die Archivierung und Übermittlung nicht nur von Vorsorgevollmachten, sondern auch von Patientenverfügungen durch die Bundesnotarkammer.
 
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