21.12.10, 10:48:21
haggard
ein
link mit infos.
der GdS entspricht dem GdB. die aufgeführten änderungen hinsichtlich der bewertung der grade bei autismus, könnten auch für das allgemeine verstehen, warum vielleicht auch jetzt schon niedrigere GdB vergeben wurden, nützlich sein.
die abstufungen finde ich persönlich nicht verkehrt, nur sollten auch diagnostiker darüber informiert sein, dass ggf. arztbriefe auch entsprechend formuliert werden, damit die weiteren ämter, nicht grundsätzlich ihre entscheidungen bei einem GdS/GdB von 10-20 ansiedeln, wenn sie die wahl haben.
21.12.10, 11:10:18
55555
Es wurden schon vor Jahren Werte unter dem Minimum vergeben, außerdem gilt die neue Grundlage noch nicht von daher ist es zweifelhaft, ob eine Verwaltung sich jetzt schon daran orientieren dürfte.
22.12.10, 12:04:21
55555
Nochmal als allgemeine Erklärung (wußte ich bisher auch noch nicht, daß sich da wieder einige Begriffe geäöndert haben. Die Anhaltspunkte heißen jetzt offenbar auch anders).
Zitat:
GdB und GdS - Was ist der Unterschied?
Seit dem 1. Januar 2009 gilt, wie oben bereits erwähnt, die "Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Darin wird der so genannte GdS, der Grad der Schädigungsfolgen, erläutert. Der Grad der Schädigungsfolgen hat die frühere MdE, die Minderung der Erwerbsfähigkeit, abgelöst.
GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist.
Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. Aus dem GdB und aus dem GdS ist also nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen! GdB und GdS sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.
Quelle
Somit ist das nicht unbedingt mit dem GdB im Ausweis gleichzusetzen.
22.12.10, 16:28:36
Mama
Parkinson-Erkrankung= hoher GdS?
Autismus= geringer GdS?
Habe ich das richtig verstanden?
11.02.11, 17:32:26
55555
In
diesem Thread wurde eine Seite verlinkt, die ich hier nun zitiere:
Zitat:
Man spricht bei Menschen mit einem zuerkannten GdS auch von Schwerbeschädigten. Menschen mit einem GdS von 100 gelten auch als erwerbsunfähig.
Der GdS bezeichnet einen Grad der Erwerbsminderung zum Beispiel als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Gewalttat.
Es ist auch ein Begriff aus dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Beim GdB ergibt sich dieses nicht zwangsläufig. Auch Menschen mit einem GdB von 100 müssen nicht erwerbsgemindert sein. Weiter ergibt sich aus einem GdB auch kein Rentenanspruch. Es gibt weiter hier auch unterschiedliche Rechtsgrundlagen/ Gesetze.
Weiter spricht man bei Menschen mit einem zuerkannten GdB auch von Behinderten / Schwerbehinderten. Selbst Menschen mit einem GdB von 100 gelten auch nicht als erwerbsunfähig.
Hat aber ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht einen GdS festgestellt, wird auf Grundlage dieser Feststellung auch immer mind. ein GdB dieser Höhe zuerkannt. Es bedarf dann keiner erneuten Feststellung eines GdB.
Es kann aber auch sein, dass auf Grund des Vorliegens weiterer nicht im Feststellungsverfahren des GdS bewerteter gesundheitlichen Einschränkungen, es einen höheren GdB ergibt als der zuerkannte GdS.
Quelle
Es bleibt also dabei, daß wie bei der MdE der GdS sich vom GdB unterscheiden kann. Somit wäre nach wie vor die Frage, wo etwas dazu steht, inwiefern sich die GdB-Bemessung geändert hat.
12.02.11, 19:31:25
schneeweiß
Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 "Versorgungsmedizinische Grundsätze" ist die Grundlage für die Beurteilung von GdS und GdB. Das geht aus den Vorbemerkungen zu diesem Dokument hervor. Darin heißt es: "Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird einheitlich die Abkürzung GdS benutzt."
Die 3. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung, die von azrael verlinkt wurde, trifft also sowohl für die Beurteilung des GdS als auch für die Beurteilung des GdB zu.
Das ergibt sich aus folgenden Gesetzestexten:
§ 69 SGB IX
In Abs. 1, Satz 5 findest du den Verweis auf
§ 30 BVG
Hier ist nun bereits vom GdS die Rede. In § 30 Abs. 17 BVG ist die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geregelt. Diese Rechtsverordnung ist die
Versorgungsmedizin-Verordnung, in deren Anlage zu § 2 eben die Beurteilunggrundsätze von GdS und GdB geregelt sind.
Somit schließt sich der Kreis zu meinen obigen Ausführungen.