09.06.09, 16:18:11
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Zitat:
Im Januar 2009 begann die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt (ULB) damit, Teile ihres Buchbestandes für eine elektronische Lehrbuchsammlung zu digitalisieren. Die einzelnen Kapitel konnten von den Bibliotheksnutzern ab Februar an eigens dafür eingerichteten Leseplätzen eingesehen, ausgedruckt sowie als PDF-Dateien heruntergeladen werden.
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Das Landgericht Frankfurt folgte in weiten Teilen der Argumentation der Bibliothek, untersagte ihr allerdings, die PDF-Dateien zum Download anzubieten. Anders als das bloße Ausdrucken überschreite das Speichern die vom Gesetzgeber vorgesehenen Grenzen des Paragrafen 52b UrhG.
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Es darf daher mit Spannung erwartet werden, wie die Richter des Oberlandesgerichts die Frage der elektronischen Leseplätze im (sehr wahrscheinlichen) Fall der Berufung bewerten werden.
Quelle